§ 28 Bgld. GVG Obfrau, Obmann

Bgld. GVG - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Obfrau oder Obmann des Verbandes ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat.

(2) Hat der Verband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist die Obfrau oder der Obmann des Verbandes von der Verbandsversammlung zu wählen.

(3) Der Obfrau oder dem Obmann obliegen alle Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.

(4) Bei Verhinderung oder Befangenheit der Obfrau oder des Obmannes sind deren oder dessen Aufgaben durch die Person zu besorgen, die sie oder ihn als Bürgermeisterin oder als Bürgermeister vertritt.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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