(1) Durch dieses Gesetz werden bestehende landesgesetzliche Vorschriften über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden nicht berührt.
(2) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.
(3) Der 6. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2009 tritt rückwirkend mit 31. Dezember 1986 in Kraft. Abweichend vom § 28 Abs. 2 und 4 gilt vom 31. Dezember 1986 bis 30. Juni 1997 jener Bürgermeister als zum Obmann des Gemeindeverbandes ´Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach´ gewählt, der zum Obmann des nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der jeweils geltenden Fassung, gebildeten Gemeindeverbandes dieser Gemeinden gewählt wurde; dies gilt sinngemäß auch für seine Vertretung.
(4) § 19 Abs. 2 und § 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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