Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Verhältnis der bei der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl dieser Gemeinden aufzuteilen.
In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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