§ 24 Bgld. GVG Aufsicht

Bgld. GVG - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Gemeindeverband unterliegt - soweit er Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt - der Aufsicht der Landesregierung. Die Vorschriften des 6. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, sind dabei sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 11.06.2009 bis 31.12.9999
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