§ 27 Bgld. GVG Organe

Bgld. GVG - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Organe des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes sind

a)

die Obfrau oder der Obmann und

b)

die Verbandsversammlung.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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