(1) Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, an die Landesregierung oder eines ihrer Mitglieder schriftliche Anfragen über Angelegenheiten zu richten, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind. An ein einzelnes Mitglied der Landesregierung darf eine Anfrage nur über eine Angelegenheit gerichtet werden, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung in dessen sachlichen Wirkungsbereich fällt.
(2) Die Anfrage muß begründet und mit der eigenhändigen Unterschrift des Fragestellers versehen sein. Sie ist beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzubringen. Der Präsident des Landtages hat die Anfrage ohne unnötigen Aufschub zu prüfen, ob sie den formellen Erfordernissen entspricht und ob die Landesregierung oder das befragte Mitglied nicht offenbar unzuständig ist. Stellt er dabei einen Mangel fest, so hat er die Anfrage, allenfalls nach Anhörung der Landesregierung oder des befragten Regierungsmitgliedes, zurückzustellen.
(3) Eine den formellen Erfordernissen entsprechende Anfrage an die Landesregierung hat der Präsident des Landtages unverzüglich an deren Vorsitzenden, sonstige Anfragen an das befragte Mitglied der Landesregierung weiterzuleiten, wobei dies auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Fragesteller können ihre Anfrage schriftlich bis zum Einlangen der Beantwortung beim Präsidenten des Landtages zurückziehen. Der Präsident des Landtages veranlaßt die unverzügliche Verständigung des Befragten und teilt die Zurückziehung in der nächstfolgenden Sitzung dem Landtag mit.
(4) Der Befragte hat innerhalb von sechs Wochen von dem der Zustellung nachfolgenden Tag an gerechnet mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Auf Debatten über eine mündliche Beantwortung finden die Bestimmungen des § 64 Anwendung.
(5) Die Anfrage und ihre Beantwortung sind in der amtlichen Verhandlungsschrift und im Sitzungsbericht (Wortprotokoll) aufzunehmen. Unbeschadet der Landtagsanhängigkeit kann innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Beantwortung Akteneinsicht nach § 28 beantragt werden.
(6) Der Landtag kann ohne Debatte beschließen oder jeder Landtagsklub kann höchstens zwei Mal jährlich verlangen, dass über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage in der Sitzung, in welcher der Präsident des Landtages das Einlangen der Anfragebeantwortung bekannt gegeben hat, nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, eine Debatte stattfindet. Ein derartiges Verlangen ist spätestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzubringen.
(6a) Darüber hinaus kann ein Verlangen im Sinne des Abs. 6 von einem Drittel der Landtagsabgeordneten eingebracht werden.
(7) Werden in derselben Sitzung ein oder mehrere Dringlichkeitsanträge oder dringliche Anfragen behandelt, so ist diese Debatte erst danach durchzuführen.
(8) Bei der Debatte über eine Anfragebeantwortung darf kein Redner länger als 20 Minuten sprechen.
(9) Bei einer solchen Debatte kann nur ein allfällig begründeter Antrag gestellt werden, daß der Landtag die Beantwortung als begründet oder als nicht ausreichend begründet erachte. Dieser Antrag ist schriftlich einzubringen und muss von mindestens vier Landtagsabgeordneten unterstützt sein.
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