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Legende:
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(1) Jeder Landtagsabgeordneter hat das Recht, an den Präsidenten und an die Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten. Diese Anfragen sind nach Einlangen binnen sechs Wochen zu beantworten.
(2) Der Befragte kann mündlich odermuss schriftlich antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
(1) Jeder Landtagsabgeordneter hat das Recht, an den Präsidenten und an die Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten. Diese Anfragen sind nach Einlangen binnen sechs Wochen zu beantworten.
(2) Der Befragte kann mündlich odermuss schriftlich antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.