§ 32 Bgld. GL Anfragen an den Präsidenten des Landtages

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Jeder Landtagsabgeordneter hat das Recht, an den Präsidenten und an die Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten. Diese Anfragen sind nach Einlangen binnen sechs Wochen zu beantworten.

(2) Der Befragte kann mündlich odermuss schriftlich antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 25.10.2005 bis 17.12.2013

(1) Jeder Landtagsabgeordneter hat das Recht, an den Präsidenten und an die Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten. Diese Anfragen sind nach Einlangen binnen sechs Wochen zu beantworten.

(2) Der Befragte kann mündlich odermuss schriftlich antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

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