(1) Im Rahmen der Tätigkeit des Landtages ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 des des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019, im Einklang mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit zu wahren.
(2) Hat das zuständige Organ bzw. ein Mitglied des Landtages gegen die Weitergabe von Informationen Bedenken, so darf es die Informationen nur in einer den Erfordernissen des Absatz 1 entsprechenden Weise weitergeben.
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