§ 27 Bgld. GL Prüfungsaufträge an den Rechnungshof,

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung des Landes zu beauftragen.

(2) Das im Absatz 1 angeführte Verlangen ist beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzubringen. Der Präsident ist verpflichtet, dieses Verlangen den Landtagsklubs innerhalb von 24 Stunden in vollem Wortlaut zuzustellen, wobei dies auch auf elektronischem Weg erfolgen kann, und das Einlangen dem Landtag spätestens in der nächsten Landtagssitzung bekannt zu geben.

(3) Der Präsident hat den Beschluss oder das Verlangen gemäß Absatz 1 unverzüglich dem Rechnungshof unter Berücksichtigung des Artikel 127 Absatz 7 B-VG mitzuteilen.

(4) Über die Berichte des Rechnungshofes hat der Ausschuß die Vorberatung binnen sechs Monaten zu beginnen.

(5) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen des Landtages sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes teilzunehmen.

In Kraft seit 18.12.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 Bgld. GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 Bgld. GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 Bgld. GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 Bgld. GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 Bgld. GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 Bgld. GL
§ 28 Bgld. GL