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(1) Jeder Landtagsabgeordnete kann in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung richten.
(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufengestellt werden, zu beantworten. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
(3) Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der Fragestunde zurückziehen.
(4) Am Beginn der Tagesordnung (§ 56 Absatz 5) jeder Sitzung des Landtages steht eine Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten; eine zur Beantwortung aufgerufene Anfrage ist jedoch abschließend zu behandeln. Nicht beantwortete Anfragen sind in der nächsten Sitzung des Landtages in der vorgesehenen Reihenfolge vor den für diese Sitzung eingebrachten Anfragen aufzurufen.
(54) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 28. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(6) Die Anfragen sind im Wege der Landtagsdirektion spätestens am vierten Tag vor der Sitzung des Landtages, in der die Frage aufgerufen werden soll, bis 12 Uhr einzubringen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und anerkannte Feiertage nicht eingerechnetFragestellung darf höchsten zwei Minuten dauern.
(75) Der Präsident des Landtages hat die Anfrage ohne unnötigen Aufschub dahingehend zu prüfen, ob das befragte Mitglied der Landesregierung zu ihrer Beantwortung nicht offenbar unzuständig ist und ob sie den formellen Erfordernissen des Abs. 5Absatz 4 entspricht. In Zweifelsfällen betreffend die Zuständigkeit zur Beantwortung hat der Präsident dem befragten Mitglied der Landesregierung die Möglichkeit einzuräumen, hiezu binnen 48 Stunden Stellung zu nehmen. Stellt der Präsident fest, daßdass die Anfrage den im ersten Satz genannten Bedingungen nicht entspricht, so hat er die Anfrage dem Fragesteller zurückzustellenzurückzuweisen. Andernfalls hat die Landtagsdirektion die eingebrachten Anfragen dem befragten
(6) In jeder Fragestunde kann lediglich ein Mitglied der Landesregierung unverzüglich mitzuteilenbefragt werden.
(8) Der Präsident des Landtages reiht die für die nächste Sitzung des Landtages eingelangten Anfragenlegt nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei er die Reihenfolge der Befragung der Mitglieder der Landesregierung in den Fragestunden wie auch die Reihung der Fragesteller fest. Bei der Reihung der Fragesteller ist auf die Abwechslung der Fragesteller verschiedener Klubs Bedacht zu nehmen hat, und ruft diese Anfragen entsprechend ihrer Reihung auf. Beim Aufruf wird die Anfrage durch den anfragenden Landtagsabgeordneten verlesen.
(9) Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Landtagsabgeordnete nicht anwesend ist oder das befragte Mitglied der Landesregierung für die Sitzung entschuldigt ist. Wenn der anfragende Landtagsabgeordnete nicht anwesend ist, gilt die Anfrage damit als erledigt.
(107) Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zuläßtzulässt und darf höchstens fünf Minuten dauern.
(118) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Diese Zusatzfragen können nur unmittelbar nach der Beantwortung der Anfrage gestellt werden. Danach können auch andere Landtagsabgeordnete, jedoch höchstens einer je Landtagsklub, je eine weitere Zusatzfrage stellen. Jede Zusatzfrage muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und die Fragestellung darf höchstens eine Minute dauern. Die Beantwortung einer Zusatzfrage darf höchstens zwei Minuten dauern.
(129) Melden sich mehrere Landtagsabgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zumzu Wort, so bestimmt der Präsident des Landtages die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind.
(1) Jeder Landtagsabgeordnete kann in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung richten.
(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufengestellt werden, zu beantworten. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
(3) Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der Fragestunde zurückziehen.
(4) Am Beginn der Tagesordnung (§ 56 Absatz 5) jeder Sitzung des Landtages steht eine Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten; eine zur Beantwortung aufgerufene Anfrage ist jedoch abschließend zu behandeln. Nicht beantwortete Anfragen sind in der nächsten Sitzung des Landtages in der vorgesehenen Reihenfolge vor den für diese Sitzung eingebrachten Anfragen aufzurufen.
(54) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 28. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(6) Die Anfragen sind im Wege der Landtagsdirektion spätestens am vierten Tag vor der Sitzung des Landtages, in der die Frage aufgerufen werden soll, bis 12 Uhr einzubringen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und anerkannte Feiertage nicht eingerechnetFragestellung darf höchsten zwei Minuten dauern.
(75) Der Präsident des Landtages hat die Anfrage ohne unnötigen Aufschub dahingehend zu prüfen, ob das befragte Mitglied der Landesregierung zu ihrer Beantwortung nicht offenbar unzuständig ist und ob sie den formellen Erfordernissen des Abs. 5Absatz 4 entspricht. In Zweifelsfällen betreffend die Zuständigkeit zur Beantwortung hat der Präsident dem befragten Mitglied der Landesregierung die Möglichkeit einzuräumen, hiezu binnen 48 Stunden Stellung zu nehmen. Stellt der Präsident fest, daßdass die Anfrage den im ersten Satz genannten Bedingungen nicht entspricht, so hat er die Anfrage dem Fragesteller zurückzustellenzurückzuweisen. Andernfalls hat die Landtagsdirektion die eingebrachten Anfragen dem befragten
(6) In jeder Fragestunde kann lediglich ein Mitglied der Landesregierung unverzüglich mitzuteilenbefragt werden.
(8) Der Präsident des Landtages reiht die für die nächste Sitzung des Landtages eingelangten Anfragenlegt nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei er die Reihenfolge der Befragung der Mitglieder der Landesregierung in den Fragestunden wie auch die Reihung der Fragesteller fest. Bei der Reihung der Fragesteller ist auf die Abwechslung der Fragesteller verschiedener Klubs Bedacht zu nehmen hat, und ruft diese Anfragen entsprechend ihrer Reihung auf. Beim Aufruf wird die Anfrage durch den anfragenden Landtagsabgeordneten verlesen.
(9) Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Landtagsabgeordnete nicht anwesend ist oder das befragte Mitglied der Landesregierung für die Sitzung entschuldigt ist. Wenn der anfragende Landtagsabgeordnete nicht anwesend ist, gilt die Anfrage damit als erledigt.
(107) Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zuläßtzulässt und darf höchstens fünf Minuten dauern.
(118) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Diese Zusatzfragen können nur unmittelbar nach der Beantwortung der Anfrage gestellt werden. Danach können auch andere Landtagsabgeordnete, jedoch höchstens einer je Landtagsklub, je eine weitere Zusatzfrage stellen. Jede Zusatzfrage muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und die Fragestellung darf höchstens eine Minute dauern. Die Beantwortung einer Zusatzfrage darf höchstens zwei Minuten dauern.
(129) Melden sich mehrere Landtagsabgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zumzu Wort, so bestimmt der Präsident des Landtages die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind.