(1) Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches, die auch die Landesgesetzgebung binden sollen, sind von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung zuzuleiten.
(2) Bei Staatsverträgen und Vereinbarungen, die auch die Landesverfassungsgesetzgebung binden sollen, sind im Genehmigungsbeschluß des Landtages der Staatsvertrag, die Vereinbarung oder im Staatsvertrag oder in der Vereinbarung enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.
(3) Anläßlich der Genehmigung eines solchen Staatsvertrages oder einer solchen Vereinbarung kann der Landtag beschließen, daß der Staatsvertrag oder die Vereinbarung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Der Beschluß verpflichtet die Landesregierung zur Vorlage eines Gesetzesvorschlages an den Landtag.
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