§ 28a Bgld. GL

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Im Rahmen der Tätigkeit des Landtages ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 des des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des GesetzesBundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013BGBl. I Nr. 14/2019, im Einklang mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit zu wahren.

(2) Hat das zuständige Organ bzw. ein Mitglied des Landtages gegen die Weitergabe von Informationen Bedenken, so darf es die Informationen nur in einer den Erfordernissen des Absatz 1 entsprechenden Weise weitergeben.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 18.12.2013 bis 08.07.2020

(1) Im Rahmen der Tätigkeit des Landtages ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 des des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des GesetzesBundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013BGBl. I Nr. 14/2019, im Einklang mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit zu wahren.

(2) Hat das zuständige Organ bzw. ein Mitglied des Landtages gegen die Weitergabe von Informationen Bedenken, so darf es die Informationen nur in einer den Erfordernissen des Absatz 1 entsprechenden Weise weitergeben.

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