(1) Jeder Landtagsabgeordnete ist berechtigt, selbständige Anträge zu stellen.
(2) Jeder Antrag muß unter Einrechnung des Antragstellers von mindestens zwei Landtagsabgeordneten unterstützt sein, wobei er jedoch jedenfalls vom Antragsteller unterzeichnet sein muß. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten des Landtages im Landtag gestellte Frage durch Erheben von den Sitzen.
(3) Selbständige Anträge einzelner Landtagsabgeordneter, welche sich nicht auf eine Vorlage der Landesregierung beziehen, müssen in der Landtagsdirektion schriftlich eingebracht und der Vorberatung in einem Ausschuß unterzogen werden.
(4) Sie müssen mit der Formel versehen sein: „Der Landtag wolle beschließen“; ferner den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses und die Bezeichnung des Ausschusses, welchem er zur Vorberatung zugewiesen werden soll, enthalten.
(5) Selbständige Anträge sind bei der Landtagsdirektion mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung einzubringen, widrigenfalls sie erst im Einlauf der nächsten Sitzung berücksichtigt werden.
(6) Der Präsident des Landtages hat selbständige Anträge dahingehend zu prüfen, ob eine Beschlussfassung im Landtag rechtlich zulässig ist. Ist dies aus seiner Sicht nicht gegeben, so ist dieser Antrag in der Präsidialkonferenz zu beraten und auf Beschluss des Präsidiums entweder in einer späteren Sitzung des Landtages im Einlauf zu berücksichtigen oder zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht zuzulassen.
(7) Jeder gehörig unterstützte selbständige Antrag eines Landtagsabgeordneten oder eines Ausschusses wird vervielfältigt und an die Landtagsabgeordneten verteilt, wobei dies auch auf elektronischem Weg erfolgen kann.
(8) Die Verlesung eines selbständigen Antrages findet nur auf Anordnung des Präsidenten oder über einen ohne Debatte zu fassenden Beschluß des Landtages statt.
(9) Selbständige Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß vom Antragsteller geändert oder zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines selbständigen Antrages hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Präsidenten des Landtages dem Landtag mitzuteilen. Über die Mitteilung findet keine Debatte statt.
(10) Hat der Ausschuß die Vorberatung eines selbständigen Antrages nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten des Landtages begonnen, so kann von jedem Antragsteller verlangt werden, daß innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Verlangens mit der Vorberatung begonnen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu übergeben, der hievon dem Landtag Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses durch die Landtagsdirektion veranlaßt.
(11) Anträge, die eine über den Landesvoranschlag hinausgehende Belastung des Landes vorsehen oder bewirken, sind vom Präsidenten des Landtages vor Behandlung im Landtag dem Finanzausschuß mit dem Auftrag zuzuweisen, innerhalb von höchstens drei Monaten eine gutächtliche Äußerung abzugeben. Wenn innerhalb dieser Frist kein Gutachten erstattet wird, ist der Antrag der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu unterziehen.
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