(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:
1. | Volksbegehren | |||||||||
2. | selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten | |||||||||
3. | selbständige Anträge von Ausschüssen | |||||||||
4. | Vorlagen der Landesregierung | |||||||||
5. | Notverordnungen der Landesregierung | |||||||||
6. | Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern | |||||||||
7. | Berichte über den Verkehr des Landtages nach außen | |||||||||
8. | Berichte der Landesregierung; Regierungserklärung | |||||||||
9. | Prüfungsverlangen an den Landes-Rechnungshof, Berichte des Landes-Rechnungshofs über durchgeführte Prüfungen, Tätigkeitsberichte, Ersuchen um Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes durch den Landes-Rechnungshof und die dazu einlangenden Stellungnahmen des Landes-Rechnungshofs | |||||||||
10. | Prüfungsaufträge an den Rechnungshof, Berichte des Rechnungshofes | |||||||||
11. | Zustimmung und Ermächtigung zu Verfügungen über das Landesvermögen gemäß Art. 37a L-VG | |||||||||
12. | Berichte der Volksanwaltschaft | |||||||||
13. | Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse, Mitteilungen der Bundesregierung im Rahmen deren Mitwirkung an der Landesgesetzgebung | |||||||||
14. | Anfragen und Anfragebeantwortungen | |||||||||
15. | Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse (Aktuelle Stunde) | |||||||||
16. | Wahlen und sonstige dem Landtag obliegende Bestellungen | |||||||||
17. | Berichte von Untersuchungsausschüssen | |||||||||
18. | Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages | |||||||||
19. | Ersuchen im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung von Landtagsabgeordneten | |||||||||
20. | Bittschriften und Eingaben an den Landtag | |||||||||
21. | Einsetzung von Landesausschüssen | |||||||||
22. | Berichte der Landesausschüsse | |||||||||
23. | Entschließungen und Anträge betreffend die Abhaltung von Enqueten | |||||||||
24. | Tätigkeitsberichte des Bundesrates |
(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
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