(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren vor allen übrigen Gegenständen Vorrang.
(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb von drei Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten des Landtages an den Ausschuß zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.
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