§ 133f Bgld. GemBG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen

1.

das Entlohnungsschema I dem Entlohnungsschema Ia. Hierbei entsprechen

der Entlohnungsgruppe gv1 = höherer Dienst die Entlohnungsgruppe bv1,

der Entlohnungsgruppe gv2 = gehobener Dienst die Entlohnungsgruppe bv2,

der Entlohnungsgruppe gv3 = Fachdienst die Entlohnungsgruppe bv3,

der Entlohnungsgruppe gv4 = mittlerer Dienst die Entlohnungsgruppe bv4,

der Entlohnungsgruppe gv5 = Hilfsdienst die Entlohnungsgruppe bv5.

2.

das Entlohnungsschema II dem Entlohnungsschema IIa. Hierbei entsprechen

der Entlohnungsgruppe gh1 die Entlohnungsgruppe bh1,

der Entlohnungsgruppe gh2 die Entlohnungsgruppe bh2,

der Entlohnungsgruppe gh3 die Entlohnungsgruppe bh3,

der Entlohnungsgruppe gh4 die Entlohnungsgruppe bh4,

der Entlohnungsgruppe gh5 die Entlohnungsgruppe bh5.

3.

das Entlohnungsschema gb bzw. II L dem Entlohnungsschema kb. Hierbei entsprechen

der Entlohnungsgruppe gb1 bzw. l2b1 die Entlohnungsgruppe kb1,

der Entlohnungsgruppe gb2 bzw. l3 die Entlohnungsgruppe kb2,

der Entlohnungsgruppe gb3 die Entlohnungsgruppe kb3.

(2) § 32 Abs. 2 § 133f Gemeindebedienstetengesetz 1971 ist sinngemäß anzuwendenBgld. GemBG 2014 seit 01.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 01.01.2021
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen

1.

das Entlohnungsschema I dem Entlohnungsschema Ia. Hierbei entsprechen

der Entlohnungsgruppe gv1 = höherer Dienst die Entlohnungsgruppe bv1,

der Entlohnungsgruppe gv2 = gehobener Dienst die Entlohnungsgruppe bv2,

der Entlohnungsgruppe gv3 = Fachdienst die Entlohnungsgruppe bv3,

der Entlohnungsgruppe gv4 = mittlerer Dienst die Entlohnungsgruppe bv4,

der Entlohnungsgruppe gv5 = Hilfsdienst die Entlohnungsgruppe bv5.

2.

das Entlohnungsschema II dem Entlohnungsschema IIa. Hierbei entsprechen

der Entlohnungsgruppe gh1 die Entlohnungsgruppe bh1,

der Entlohnungsgruppe gh2 die Entlohnungsgruppe bh2,

der Entlohnungsgruppe gh3 die Entlohnungsgruppe bh3,

der Entlohnungsgruppe gh4 die Entlohnungsgruppe bh4,

der Entlohnungsgruppe gh5 die Entlohnungsgruppe bh5.

3.

das Entlohnungsschema gb bzw. II L dem Entlohnungsschema kb. Hierbei entsprechen

der Entlohnungsgruppe gb1 bzw. l2b1 die Entlohnungsgruppe kb1,

der Entlohnungsgruppe gb2 bzw. l3 die Entlohnungsgruppe kb2,

der Entlohnungsgruppe gb3 die Entlohnungsgruppe kb3.

(2) § 32 Abs. 2 § 133f Gemeindebedienstetengesetz 1971 ist sinngemäß anzuwendenBgld. GemBG 2014 seit 01.01.2021 weggefallen.

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