§ 19 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Holz und andere Gegenstände dürfen nicht so gelagert werden, daß dadurch der Hochwasserabfluß eines Wildbaches behindert wird.

(2) Bei Fällungen auf Flächen, die zu einem Wildbach einhängen, hat der Waldeigentümer vorzusorgen, daß durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluß des Wildbaches nicht behindert wird.

(3) Zur Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch Fruchtnießer und Berechtigte gemäß § 87 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 sowie Schlagunternehmer und Käufer des Holzes am Stock verpflichtet.

  1. (1)Absatz einsHolz und andere Gegenstände dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Hochwasserabfluss eines Wildbaches behindert wird.
  2. (2)Absatz 2Bei Fällungen auf Flächen, die zu einem Wildbach einhängen, hat der Waldeigentümer vorzusorgen, dass durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluss des Wildbaches nicht behindert wird.
  3. (3)Absatz 3Zur Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch Fruchtnießer und Berechtigte gemäß § 87 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 sowie Schlagunternehmer und Käufer des Holzes am Stock verpflichtet.Zur Einhaltung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auch Fruchtnießer und Berechtigte gemäß Paragraph 87, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975 sowie Schlagunternehmer und Käufer des Holzes am Stock verpflichtet.

Stand vor dem 28.10.2024

In Kraft vom 17.09.1987 bis 28.10.2024
(1) Holz und andere Gegenstände dürfen nicht so gelagert werden, daß dadurch der Hochwasserabfluß eines Wildbaches behindert wird.

(2) Bei Fällungen auf Flächen, die zu einem Wildbach einhängen, hat der Waldeigentümer vorzusorgen, daß durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluß des Wildbaches nicht behindert wird.

(3) Zur Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch Fruchtnießer und Berechtigte gemäß § 87 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 sowie Schlagunternehmer und Käufer des Holzes am Stock verpflichtet.

  1. (1)Absatz einsHolz und andere Gegenstände dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Hochwasserabfluss eines Wildbaches behindert wird.
  2. (2)Absatz 2Bei Fällungen auf Flächen, die zu einem Wildbach einhängen, hat der Waldeigentümer vorzusorgen, dass durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluss des Wildbaches nicht behindert wird.
  3. (3)Absatz 3Zur Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch Fruchtnießer und Berechtigte gemäß § 87 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 sowie Schlagunternehmer und Käufer des Holzes am Stock verpflichtet.Zur Einhaltung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auch Fruchtnießer und Berechtigte gemäß Paragraph 87, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975 sowie Schlagunternehmer und Käufer des Holzes am Stock verpflichtet.

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