§ 1 Bgld. FFG Zielsetzung

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2002 bis 31.12.9999

(1) Aus der Verantwortung der Gesellschaft für die Familie fördert und schützt das Land Burgenland die Familie als Ausdruck und wesentliche Grundlage menschlicher Gemeinschaft.

(2) Die Verantwortung von Familie und Gesellschaft füreinander soll gestärkt werden. Jene Bevölkerungsgruppen im Burgenland, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, sollen bei der PflegeBetreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt und gefördert werden.

Stand vor dem 17.06.2002

In Kraft vom 01.01.1992 bis 17.06.2002

(1) Aus der Verantwortung der Gesellschaft für die Familie fördert und schützt das Land Burgenland die Familie als Ausdruck und wesentliche Grundlage menschlicher Gemeinschaft.

(2) Die Verantwortung von Familie und Gesellschaft füreinander soll gestärkt werden. Jene Bevölkerungsgruppen im Burgenland, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, sollen bei der PflegeBetreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt und gefördert werden.

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