Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen dürfen von den für den Geltungsbereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999BGBl. I Nr. 72/2016, geltenden Regelungen nur insoweit abweichen, als dies in den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes sachlich begründet ist und soweit dem zwingende Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die Landesregierung (der Gemeinderat, die Verbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss) darf im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände nach Anhörung der Bedienstetenschutzkommission (der Sicherheitsvertrauenspersonen) genehmigen, dass ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgewichen wird. Es ist dabei zu sorgen, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bestmöglich gewährleistet werden.
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen dürfen von den für den Geltungsbereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999BGBl. I Nr. 72/2016, geltenden Regelungen nur insoweit abweichen, als dies in den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes sachlich begründet ist und soweit dem zwingende Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die Landesregierung (der Gemeinderat, die Verbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss) darf im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände nach Anhörung der Bedienstetenschutzkommission (der Sicherheitsvertrauenspersonen) genehmigen, dass ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgewichen wird. Es ist dabei zu sorgen, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bestmöglich gewährleistet werden.