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(1) Soweit nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur getrennten Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten besteht oder soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die getrennte Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten erlassen. Dabei ist auf die Grundsätze des § 4 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.
(2) Die Abfallverwertung kann durch stofflicheVorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder energetischesonstige Verwertung (zB durch stoffliche Verwertung, rohstoffliche Verwertung, energetische oder chemische Verwertung oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen, erfolgen:.
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(3) Bei VorliegenZur Förderung der Bedingungen desZiele und Grundsätze im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 2 hatbis 4 kann die Landesregierung durch Verordnung Gebiete zu bezeichnenbestimmen, in denen bestimmte Abfälle einer Verwertung unter Angabe einer Verwertungsmöglichkeit zuzuführen. sind.
(1) Soweit nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur getrennten Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten besteht oder soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die getrennte Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten erlassen. Dabei ist auf die Grundsätze des § 4 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.
(2) Die Abfallverwertung kann durch stofflicheVorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder energetischesonstige Verwertung (zB durch stoffliche Verwertung, rohstoffliche Verwertung, energetische oder chemische Verwertung oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen, erfolgen:.
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(3) Bei VorliegenZur Förderung der Bedingungen desZiele und Grundsätze im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 2 hatbis 4 kann die Landesregierung durch Verordnung Gebiete zu bezeichnenbestimmen, in denen bestimmte Abfälle einer Verwertung unter Angabe einer Verwertungsmöglichkeit zuzuführen. sind.