§ 43 Bgld. AWG 1993 Organe

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des Verbandes sind:

1.

die Verbandsversammlung,

2.

der Verbandsvorstand,

3.

die Berufungskommission und

4.

der Verbandsobmann.

(2) Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Berufungskommission ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die„Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist die Geschäftsführung dieser Organe ist ansonsten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 4243, 44 Abs. 1 bis 745, 46 und 8, 45 und 4849 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 37/1965LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand bzw. die Berufungskommission und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 01.02.2019

(1) Die Organe des Verbandes sind:

1.

die Verbandsversammlung,

2.

der Verbandsvorstand,

3.

die Berufungskommission und

4.

der Verbandsobmann.

(2) Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Berufungskommission ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die„Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist die Geschäftsführung dieser Organe ist ansonsten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 4243, 44 Abs. 1 bis 745, 46 und 8, 45 und 4849 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 37/1965LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand bzw. die Berufungskommission und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann.

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