(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen, wer
1. | einer Auskunftspflicht gemäß § 27 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
2. | bei einer Auskunftserteilung gemäß § 27 Abs. 2 wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, | |||||||||
3. | einer Duldungspflicht gemäß § 27 Abs. 3 nicht nachkommt, | |||||||||
4. | die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 28 Abs. 3 verletzt. |
(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
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