§ 30 Bgld. AISG Strafbestimmungen

Bgld. AISG - Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen, wer

1.

einer Auskunftspflicht gemäß § 27 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2.

bei einer Auskunftserteilung gemäß § 27 Abs. 2 wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht,

3.

einer Duldungspflicht gemäß § 27 Abs. 3 nicht nachkommt,

4.

die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 28 Abs. 3 verletzt.

(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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