§ 33 Bgld. AISG

Bgld. AISG - Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (Bgld. Auskunftspflichtgesetz), LGBl. Nr. 3/1989, außer Kraft.

(3) Nach dem Bgld. Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 3/1989, anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(4) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 4 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 5.

(5) Die die §§ 8a, 13 und 14 betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 1 und 3, §§ 8a, 9 Abs. 1 und 1a, § 10 Abs. 1, § 11 Z 3 bis 7, § 12 Abs. 4, §§ 13, 14, 16, 18 und 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2015 treten am 18. Juli 2015 in Kraft.

(6) § 8 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) Die die §§ 18a und 18b betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, der 2. Abschnitt (§§ 7 bis 20) sowie § 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2021 treten am 17. Juli 2021 in Kraft.

In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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