Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Mit dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2019/1024/EU über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26.06.2019 S. 56, umgesetzt.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 32 Bgld. AISG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 Bgld. AISG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 32 Bgld. AISG