(1) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung zu besorgen und umfasst alle statistischen Tätigkeiten und Erhebungen, deren Träger das Land ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes liegen.
(2) Als Landesstatistik wird auch jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung bezeichnet, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik befasst ist.
(3) Die Aufgaben der Landesstatistik sind insbesondere:
1. | die Durchführung empirischer Analysen, Modellrechnungen und Prognosen sowie die Erstellung von Statistiken, die im Interesse des Landes gelegen sind, einschließlich der dafür notwendigen Erhebungen oder Abfragen aus öffentlichen Registern; | |||||||||
2. | die Erzielung von Mehrwerten aus statistischen Informationen durch Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen; | |||||||||
3. | die Erstellung von statistischen Datensammlungen für das Land; | |||||||||
4. | die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Bundesstatistik sowie die Wahrnehmung der Interessen des Landes in diesen Gremien und Einrichtungen in Zusammenarbeit mit den sachlich zuständigen Dienststellen des Amtes der Landesregierung; | |||||||||
5. | die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bundesstatistik, den anderen Landesstatistiken sowie mit sonstigen Statistikbetreibern, soweit dies für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben sinnvoll und zweckmäßig ist; | |||||||||
6. | die Durchführung der durch Landesgesetze oder Verordnungen der Landesregierung angeordneten statistischen Erhebungen, sofern in diesen Gesetzen oder Verordnungen nicht andere Stellen damit betraut sind. |
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