(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:
1. | Zusammenarbeit mit der Statistik Österreich, dem Bund, den Ländern sowie mit sonstigen Institutionen, die Statistik betreiben, | |||||||||
2. | Ermittlung von Daten aus öffentlichen Registern, | |||||||||
3. | Ermittlung von Statistikdaten, | |||||||||
4. | Ermittlung von Verwaltungsdaten, | |||||||||
5. | statistische Erhebungen gemäß § 25. |
(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Statistikdaten oder Verwaltungsdaten sind verpflichtet, der Landesstatistik jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.
(3) Bei der Ermittlung und Verarbeitung von Daten ist - unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften - so weit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
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