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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen, wer
1. | einer Auskunftspflicht gemäß § 27 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
2. | bei einer Auskunftserteilung gemäß § 27 Abs. 2 wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, | |||||||||
3. | einer Duldungspflicht gemäß § 27 Abs. 3 nicht nachkommt, | |||||||||
4. | die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 28 Abs. 3 verletzt. |
(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen, wer
1. | einer Auskunftspflicht gemäß § 27 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
2. | bei einer Auskunftserteilung gemäß § 27 Abs. 2 wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, | |||||||||
3. | einer Duldungspflicht gemäß § 27 Abs. 3 nicht nachkommt, | |||||||||
4. | die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 28 Abs. 3 verletzt. |
(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.