(1) Durch eine Verordnung gemäß § 26 dürfen zur Auskunftserteilung nur verpflichtet werden:
1. | natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz im Burgenland haben, | |||||||||
2. | juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die einen Sitz oder eine Niederlassung im Burgenland haben. |
(2) Die durch eine Verordnung gemäß § 26 zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen oder Personengesellschaften bzw. deren vertretungsbefugte Organe haben Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.
(3) Wenn dies in einer Verordnung gemäß § 26 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen, Grundstücken und Betrieben, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen einschließlich der Anbringung der erforderlichen Geräte und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten. Erhebungen in Betrieben dürfen nur während der Geschäfts- und Betriebszeiten und nur nach vorheriger Ankündigung durchgeführt werden, wobei die Ankündigung mindestens eine Woche vor den Erhebungen erfolgen muss. Bei dem Betreten ist eine Störung des Geschäfts- bzw. Betriebsablaufes zu vermeiden.
(4) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß Abs. 2 gemacht werden oder durch Ermittlungen gemäß Abs. 3 erworben werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Den mit den Erhebungen oder der Weiterleitung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Statistik zu verwenden.
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