Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken, insbesondere durch die Anwendung frei gewählter statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung; | |||||||||
2. | Gewährleistung von Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit und Transparenz; | |||||||||
3. | laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen; | |||||||||
4. | Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken; | |||||||||
5. | Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz der Statistiken; | |||||||||
6. | Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen; | |||||||||
7. | Wahrung der Vertraulichkeit, der statistischen Geheimhaltung und des Datenschutzes von personenbezogenen Daten; | |||||||||
8. | Veröffentlichung von Ergebnissen statistischer Erhebungen gemäß § 29; | |||||||||
9. | Sicherstellung der geschlechtsspezifischen Erhebung und Auswertung der Daten in allen Fällen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnvoll und aufgrund der Art der Erhebung möglich ist. |
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