(1) Personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der Landesstatistik verwendet werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist.
(3) Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich zustimmt.
(4) Im Übrigen finden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, sowie bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten Anwendung.
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