(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch:
1. | Messen, Wägen oder Zählen, | |||||||||
2. | Befragungen. |
(2) Statistische Erhebungen können betreffen:
1. | natürliche Personen, | |||||||||
2. | juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, | |||||||||
3. | Personengesellschaften des Handelsrechts. |
(3) Statistische Erhebungen können durchgeführt werden:
1. | in Form einer Vollerhebung oder | |||||||||
2. | in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung. |
(4) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht der individuellen Dateninhaber verbunden ist, dürfen nur aufgrund einer Verordnung gemäß § 26 oder besonderer gesetzlicher Anordnung durchgeführt werden.
(5) Liegt eine Rechtsgrundlage im Sinne des Abs. 4 nicht vor, ist eine statistische Erhebung nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.
(6) Bei einer statistischen Erhebung, die nicht nach Abs. 4 angeordnet wurde, darf die Landesstatistik nur dann personenbezogene Daten verwenden, wenn die Betroffenen der Verwendung ihrer Daten ausdrücklich zugestimmt haben.
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