(1) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht verbunden ist, sind von der Landesregierung mit Verordnung anzuordnen und öffentlich anzukündigen. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn
1. | die durch die statistischen Erhebungen gewonnenen Daten für die Wahrnehmung von Landesaufgaben benötigt werden, | |||||||||
2. | der Arbeitsaufwand und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Landesaufgabe, für die sie benötigt werden, stehen, | |||||||||
3. | die Daten nicht unter Wahrung des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung auf andere Weise ermittelt werden können und | |||||||||
4. | die Erreichung des Erhebungszwecks auch nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann. |
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
1. | den Zweck der Erhebung, | |||||||||
2. | den Erhebungsgegenstand, | |||||||||
3. | die Erhebungsmerkmale, | |||||||||
4. | die Art und Methode der Erhebung, | |||||||||
5. | den räumlichen und zeitlichen Bereich der Erhebung, | |||||||||
6. | den Kreis der Auskunftspflichtigen und die Form ihrer Mitwirkung sowie | |||||||||
7. | erforderlichenfalls die Befugnisse der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane, Stichproben zu nehmen, Zählungen und Messungen vorzunehmen oder in für die Erhebung notwendige Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. |
(3) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, ist vor Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
(4) Zur Durchführung statistischer Erhebungen können bestimmte Drucksorten, besonders im Hinblick auf eine EDVmäßige Auswertung der erhobenen Daten, vorgeschrieben werden.
(5) Statistische Erhebungen aufgrund einer Verordnung gemäß § 26 dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die
1. | Festlegung des Personenkreises einer Erhebung, | |||||||||
2. | Überprüfung der Erfüllung einer Auskunftspflicht oder | |||||||||
3. | Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften. |
0 Kommentare zu § 26 Bgld. AISG