§ 31 Bgld. AISG (Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz), Verweise auf Landesgesetze - JUSLINE Österreich
§ 31 Bgld. AISG Verweise auf Landesgesetze
Bgld. AISG - Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.03.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 Bgld. AISG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 Bgld. AISG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 Bgld. AISG