§ 16 BFV

Betriebsfunkverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung liegt bei den Fernmeldebürosbeim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie wird weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.01.2012 bis 31.12.2019

(1) Die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung liegt bei den Fernmeldebürosbeim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie wird weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

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