Gesamte Rechtsvorschrift BFGG

Bundesfinanzgerichtsgesetz

BFGG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 16.08.2023

1. Teil Organisation des Bundesfinanzgerichtes

1. Abschnitt Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes

§ 1 BFGG


(1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 25 Z 1 lit. a, BGBl. I Nr. 104/2019)

(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören

1.

Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,

2.

Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind,

3.

Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten,

4.

Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019,

5.

Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß § 42 EU-BStbG.

6.

Entscheidungen über Vollzugsbeschwerden gemäß § 6a der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949.

§ 2 BFGG


(1) Das Bundesfinanzgericht hat seinen Sitz in Wien.

(2) Das Bundesfinanzgericht hat Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.

§ 3 BFGG


(1) Das Bundesfinanzgericht besteht aus folgenden richterlichen Mitgliedern:

1.

der Präsidentin oder dem Präsidenten,

2.

der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und

3.

den sonstigen Richterinnen und Richtern.

(2) Die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß Art. 134 Abs. 3 B-VG obliegt dem Personalsenat (§ 10).

(3) Im Personalplan (Anlage zum Bundesfinanzgesetz) ist festzulegen, wie viele Planstellen für Richterinnen und Richter im Bundesfinanzgericht vorzusehen sind. Ernennungen haben auf eine diesem zugewiesenen Planstellen zu erfolgen. In der Geschäftsverteilung (§ 13) ist für jede Richterin und jeden Richter, die oder der nicht am Sitz des Bundesfinanzgerichtes ihre oder seine Dienststelle hat, anzuführen, welche Außenstelle als ihre oder seine Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist der Sitz des Bundesfinanzgerichtes.

§ 4 BFGG


(1) Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter wirken nach Maßgabe des § 12 an der Rechtsprechung mit. Das Amt der fachkundigen Laienrichterin und des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat sie oder er nachzukommen. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen, ausgenommen jene der Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, haben für den Sitz (§ 2 Abs. 1) und jede Außenstelle (§ 2 Abs. 2) auf die Dauer von sechs Jahren in erforderlicher Anzahl fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter für die Senate (§ 12) zu entsenden. Entsendet dürfen nur Personen werden, die

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und

3.

sich im Vollgenuss der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.

(3) Im Falle einer Amtsenthebung (Abs. 8) sind Ersatzentsendungen vorzunehmen. Das Amt von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen sechsjährigen Amtszeit entsandt worden sind, endet mit deren Ablauf. Hat eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter an einer Senatsverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich ihre oder seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu deren oder dessen Erledigung beim Bundesfinanzgericht.

(4) Die Unvereinbarkeit nach Art. 134 Abs. 5 B-VG steht auch einer Entsendung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter entgegen. Ausgenommen von der Entsendung sind ferner Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, sowie Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.

(5) Ihrer Entsendung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter können widersprechen:

1.

Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,

2.

Personen, die über 65 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Senat gehindert sind,

3.

Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen fachkundige Laienrichter des Bundesfinanzgerichtes waren, während der folgenden sechs Jahre,

4.

aktive Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.

(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzerin oder Beisitzer am Sitz des Bundesfinanzgerichtes vor der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und an den Außenstellen vor der Außenstellenleiterin oder dem Außenstellenleiter (§ 7) zu geloben: „Ich schwöre, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“

(7) Die für den Sitz entsendeten fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben der Präsidentin oder dem Präsidenten, die für die Außenstellen entsendeten fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der Außenstelle (§ 7), umgehend bekanntzugeben:

1.

jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter nachzukommen;

2.

jeden Wohnungswechsel;

3.

das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung und

4.

den Eintritt einer Unvereinbarkeit.

(8) Eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter ist ihres oder seines Amtes zu entheben, wenn

1.

die Entsendungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind (Abs. 2);

2.

Umstände vorliegen, mit denen das Amt einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar (Abs. 4) ist;

3.

sie oder er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten ihres oder seines Amtes wiederholt vernachlässigt;

4.

sie oder er die Leistung des Gelöbnisses verweigert;

5.

sie oder er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft;

6.

sie oder er der Entsendung widerspricht (Abs. 5);

7.

oder sie oder er selbst um ihre oder seine Amtsenthebung ersucht.

(9) Über die Enthebung nach Abs. 8 Z 1 bis 5 hat der Personalsenat (§ 10) zu entscheiden.

(10) Über die Enthebung nach Abs. 8 Z 6 und 7 hat die Präsidentin oder der Präsident zu entscheiden.

2. Abschnitt Organe des Bundesfinanzgerichtes

§ 5 BFGG


(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Bundesfinanzgericht, vertritt es nach außen, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesfinanzgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt die Präsidentin oder der Präsident auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (§ 78a des Gerichtsordnungsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) wahr. Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei ihren oder seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den Leiterinnen oder Leitern der Außenstellen, den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls mit deren Zustimmung von sonstigen Richterinnen oder Richter des Bundesfinanzgerichtes unterstützt und vertreten. Bei Besorgung dieser Aufgaben sind die damit betrauten Richterinnen und Richter – unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit als Richterin oder Richter des Bundesfinanzgerichtes – an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.

(3) Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten, wenn auch diese oder dieser verhindert ist, von den nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richterinnen und Richtern in ihrem oder seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Wurde keine Geschäftseinteilung erlassen oder enthält die Geschäftseinteilung keine Vertretungsregelung, ist im Fall der Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten die an Lebensjahren älteste Richterin oder der an Lebensjahren älteste Richter am Sitz und im Fall deren oder dessen Verhinderung die jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richterin oder der jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richter am Sitz zur Vertretung berufen. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sind neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig. Das Ausmaß ihrer Tätigkeit in der Rechtsprechung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten so festzulegen, dass dadurch die Wahrnehmung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Vor der Vorschlagserstattung durch die Bundesregierung sind die Bewerberinnen und Bewerber von einer Kommission bestehend aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie den Präsidentinnen oder Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes oder einer jeweils von diesen beauftragten Person, zu einem Hearing einzuladen. Die Kommission hat der Bundesregierung mindestens drei Bewerberinnen oder Bewerber zur Vorschlagserstattung zu empfehlen.

§ 6 BFGG


  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Bundesfinanzgerichtes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten unter deren oder dessen Verantwortung ein Präsidialbüro (§ 15), eine Controllingstelle (§ 16), eine Evidenzstelle (§ 17) und – für den Sitz und für jede Außenstelle – jeweils eine Geschäftsstelle (§ 18) einzurichten.Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Bundesfinanzgerichtes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten unter deren oder dessen Verantwortung ein Präsidialbüro (Paragraph 15,), eine Controllingstelle (Paragraph 16,), eine Evidenzstelle (Paragraph 17,) und – für den Sitz und für jede Außenstelle – jeweils eine Geschäftsstelle (Paragraph 18,) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsführung hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesfinanzgerichtes sowie den Ablauf der Sitzungen der Vollversammlung, des Geschäftsverteilungsausschusses, des Personalsenates und des Disziplinarsenates sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen. Sie ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.
  4. (4)Absatz 4Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes fallen in den Wirkungsbereich (im Sinn des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76) des Bundesministeriums für Finanzen. Personal und Sachmittel sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Dokumentations- und Informationssystemen insbesondere für das Controlling (§ 16), die Evidenzierung (§ 17) und das Kanzleiwesen (§ 18).Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes fallen in den Wirkungsbereich (im Sinn des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76) des Bundesministeriums für Finanzen. Personal und Sachmittel sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Dokumentations- und Informationssystemen insbesondere für das Controlling (Paragraph 16,), die Evidenzierung (Paragraph 17,) und das Kanzleiwesen (Paragraph 18,).

§ 7 BFGG


(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat aus dem Kreis der in der Außenstelle (§ 2 Abs. 2) tätigen Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes die Leiterin oder den Leiter der Außenstelle für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters. Vor der Bestellung ist der Personalsenat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten jederzeit von dieser Leitungsfunktion aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die der Präsidentin oder dem Präsidenten nach § 5 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle als Richterin oder Richter des Bundesfinanzgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiterin oder Leiter der Außenstelle den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe ihrer oder seiner Verfügungen durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters gilt Abs. 1.

(4) Sind sowohl die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle als auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so ist die an Lebensjahren älteste Richterin oder der an Lebensjahren älteste Richter der Außenstelle und im Fall dessen Verhinderung die jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richterin oder der jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richter zur Vertretung berufen. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle unbesetzt ist.

§ 8 BFGG


(1) Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes (§ 3 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

1.

Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3);

2.

Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 21);

3.

Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 9 Abs. 3) und deren Ersatzmitglieder;

4.

Wahl der Mitglieder des Personalsenates (§ 10 Abs. 2) und deren Ersatzmitglieder;

5.

Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates, der als Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes fungiert;

6.

Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Senates, der als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes fungiert;

7.

Einrichtung von Kammern (§ 11).

(3) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (Abs. 1) beantragt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.

(4) Jede Richterin und jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richterinnen und Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(5) Die oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richterinnen und Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

(8) Die Mitglieder der Vollversammlung (Abs. 1) können auch ohne Zusammenkunft in einer Sitzung Beschlussfassungen und Wahlen auf schriftlichem Wege vornehmen. Bei einer derartigen Abstimmung wird die zu einer Beschlussfassung oder Wahl erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet. Eine Sitzung der Vollversammlung ist abzuhalten, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.

(9) Zur Vorbereitung von Beschlussfassungen können Versammlungen der den Kammern (§ 11) und den Dienststellen (§ 3 Abs. 3) zugeordneten Richterinnen und Richter durchgeführt werden. Den Vorsitz führt hinsichtlich des Sitzes (§ 2 Abs. 1) die Präsidentin oder der Präsident, hinsichtlich der Außenstellen (§ 2 Abs. 2) die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle und hinsichtlich der Kammern (§ 11) die oder der Kammervorsitzende; die Bestimmungen der Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(10) In Wahrnehmung ihrer sich nach §§ 8 bis 10 ergebenden Aufgaben sind die Richterinnen und Richter an keine Weisungen gebunden.

§ 9 BFGG


(1) Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegt die Beschlussfassung der Geschäftsverteilung, die Vorbereitung der Beschlussfassung der Geschäftsordnung und des Tätigkeitsberichts in der Vollversammlung sowie die Vorbereitung anderer Tagesordnungspunkte, insbesondere die Vorbereitung von Wahlen durch die Vollversammlung (§ 8 Abs. 2 Z 3 bis 5). Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegt auch die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingstelle, die ihm zeitnahe vor der Beschlussfassung der Geschäftsverteilung gesammelt von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorzulegen sind.

(2) Der Geschäftsverteilungsausschuss ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten in jenen Angelegenheiten der Justizverwaltung anzuhören, die in Ausführung der Geschäftsverteilung (§ 13) und der Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3) ergehen.

(3) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie weiteren fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder).

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses sind für die Dauer von vier Jahren unter sinngemäßer Anwendung von § 39 bis § 46 RStDG zu wählen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.

(6) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt. Ihre Mitgliedschaft kann nur aus wichtigen dienstlichen Gründen durch Beschluss der Vollversammlung, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf, vorzeitig beendet werden. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Nachwahl vorzunehmen; bis zu diesem Zeitpunkt tritt das erstgereihte Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds.

(7) Die Sitzungen sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem oder seinem Vertreter (§ 5 Abs. 3) unter Anschluss einer Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Im Übrigen sind auf die Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses die Bestimmungen des RStDG über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden. Das Protokoll über die Sitzungen ist allen Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 1) zugänglich zu machen.

(7a) Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung kann die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel anordnen, wenn dies zur Verfahrensbeschleunigung zweckmäßig ist, die Sache eine Sitzung nicht erfordert und kein Mitglied die Anberaumung einer Sitzung beantragt. Das Protokoll über die solcherart erfolgte Beratung und Abstimmung ist allen Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 1) zugänglich zu machen.

(8) Jede Richterin und jeder Richter (§ 3 Abs. 1) ist berechtigt, an den Geschäftsverteilungsausschuss Anträge zu stellen. Den anderen Richterinnen und Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Der Geschäftsverteilungsausschuss kann beschließen, dass zu Sitzungen weitere Richterinnen und Richter beratend beigezogen werden.

(9) Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter oder Senat eine ihr oder ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs ihrer oder seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

§ 10 BFGG


(1) Dem Personalsenat obliegen die in diesem Gesetz und die im RStDG genannten Aufgaben, soweit das BFGG nicht anderes bestimmt.

(2) Der Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie weiteren fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Wiederbestellungen sind zulässig. Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Zusammensetzung der Wahl und der Geschäftsführung des Personalsenates die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltsdienstrechtsgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, über den Personalsenat.

(3) Dem Personalsenat obliegt die Wahl der Senatsvorsitzenden auf sechs Jahre über Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten sowie deren Abberufung aus wichtigen dienstlichen Gründen. Die Wahl bedarf der Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters.

(4) Der Personalsenat kann beschließen, dass zu Sitzungen weitere Richterinnen und Richter beratend beigezogen werden.

§ 11 BFGG


(1) Die Vollversammlung hat in der Geschäftsverteilung insbesondere nach fachlichen Bezügen (Geschäftsgebieten) Kammern einzurichten und diesen Richterinnen und Richter zuzuweisen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes (§ 3 Abs. 1) nach Anhörung des Personalsenates Kammervorsitzende für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters. Der Kammervorsitzende kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden. § 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die oder der Kammervorsitzende leitet die Kammer. Ferner wirken die Vorsitzenden von Fachkammern an der redaktionellen Bearbeitung der zu veröffentlichenden Entscheidungen (§ 22) mit. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit der oder des Kammervorsitzenden als Richterinnen oder Richter des Bundesfinanzgerichtes unterliegt sie oder er in Ausübung der Aufgaben als Kammervorsitzende oder Kammervorsitzender den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident hat für einen regelmäßigen fachlichen Meinungsaustausch zwischen den Kammervorsitzenden Sorge zu tragen. Eine Kammervorsitzende oder ein Kammervorsitzender kann auch mehrere Kammern leiten.

(4) Die Kammern können Versammlungen aus den ihnen zugewiesenen Richterinnen und Richtern zur Vorbereitung von Beschlussfassungen abhalten (§ 8 Abs. 9).

§ 12 BFGG


(1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter und durch Senate.

(2) Der Senat besteht aus zwei Richtern (§ 3 Abs. 1), wobei eine Richterin oder ein Richter aus dem Kreis der Senatsvorsitzenden (Abs. 3) kommt, sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern (§ 4).

(3) Die Senatsvorsitzenden werden vom Personalsenat gewählt (§ 10 Abs. 3). Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen, wer einen Senatsvorsitzenden vertritt. Ein Senatsvorsitzender kann auch mehrere Senate leiten. Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident sind kraft Amtes Senatsvorsitzende.

(4) In der Geschäftsverteilung (§ 13) ist bei der Betrauung der Senatsvorsitzenden und der richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer mit der weiteren Funktion einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters auf ihre Tätigkeit in der Rechtsprechung im Senatsverfahren Bedacht zu nehmen.

(5) Die Geschäftsverteilung hat festzulegen, welche Richterin oder welcher Richter Berichterstatterin oder Berichterstatter im Senat ist, und für den Fall, dass die oder der Senatsvorsitzende demnach auch Berichterstatterin oder Berichterstatter ist, das zweite Mitglied des Senates. Die Geschäftsverteilung hat ferner festzulegen, wer bei Wegfall der Senatszuständigkeit als Einzelrichterin oder Einzelrichter zu entscheiden hat.

(6) In Angelegenheiten, die unmittelbar von den Abgabenbehörden des Bundes besorgt werden, hat die Geschäftsverteilung zu beachten, dass je eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbständiger Berufe und von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein muss. In Angelegenheiten, die unmittelbar von den Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden, wird die Besetzung der fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter im Finanzstrafgesetz geregelt.

(7) Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter haben Anspruch auf

1.

Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975;

2.

die Hälfte des im § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG jeweils genannten Betrags als Entschädigung für Zeitversäumnis unabhängig vom Vorliegen eines Vermögensnachteils.

3. Abschnitt Geschäftsverteilung

§ 13 BFGG


(1) Die vom Bundesfinanzgericht zu besorgenden Geschäfte sind durch den Geschäftsverteilungsausschuss (§ 9) auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und die Senate für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus zu verteilen.

(2) Vor Ablauf eines Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsverteilungsübersicht zu beschließen; für Finanzstrafsachen wird der Zeitraum der Gültigkeit der Geschäftsverteilung im Finanzstrafgesetz festgelegt. Zuvor können Versammlungen der den Kammern und den Dienststellen zugeordneten Richterinnen und Richter (§ 8 Abs. 9) durchgeführt werden. Diese Versammlungen können Vorschläge für die zu beschließende Geschäftsverteilung erstatten. Sind zwei oder mehrere Kammern ausschließlich für eine Dienststelle eingerichtet, hat die Versammlung der dieser Dienststelle zugeordneten Richterinnen und Richter zu trachten, einen gemeinsamen Vorschlag für diese Kammern herbeizuführen. Weicht der Geschäftsverteilungsausschuss von diesen Vorschlägen ab oder liegen unterschiedliche Vorschläge vor, hat er seine Entscheidung im Sitzungsprotokoll (§ 9 Abs. 7) zu begründen.

(3) Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:

1.

die Dienststelle einer jeden Richterin und eines jeden Richters (Arbeitsplatz in der Dienststelle am Sitz oder in einer Außenstelle), wobei den Richterinnen und Richtern ein Arbeitsplatz in der jeweils anderen Dienststelle nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden darf;

2.

allgemeine Grundsätze der Geschäftsverteilung, wie die nähere Gliederung der Rechtssachen, die Festlegung von Verfahrenskategorien, die Abgrenzung von Zuständigkeiten, die Regelung von Kompetenzkonflikten oder die Regelung der Entscheidung über Ablehnungsanträge (§ 268 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961);

3.

die Einrichtung von Kammern (§ 11) und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate (§ 12);

4.

die Vorsitzenden und richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Senate (§ 12 Abs. 2) sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;

5.

die aus dem Kreis der fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (§ 4) beizuziehenden Beisitzerinnen und Beisitzer der Senate (§ 12 Abs. 2) sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;

6.

die Verteilung der dem Bundesfinanzgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte (§ 1) auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr vom 2. November bis einschließlich 25. November zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jede Richterin und jeder Richter des Bundesfinanzgerichtes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 2. bis einschließlich 15. Jänner zur Einsicht bereit zu halten.

(5) Die Verteilung der Geschäfte nach Abs. 3 Z 6 hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate des Bundesfinanzgerichtes erreicht wird. Zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis sollen, soweit dies zweckmäßig ist, Rechtssachen nach fachlichen Bezügen zusammengefasst werden.

(6) In der Geschäftsverteilung ist die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen.

(7) Die Geschäftsverteilung hat eine die Rechtsschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sicherzustellen.

(8) In welchen Fällen sich eine Richterin oder ein Richter oder eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter wegen Befangenheit der Ausübung ihres oder seines Amtes zu enthalten hat, regeln die Abgabenverfahrensvorschriften und das Finanzstrafgesetz. Gleiches gilt für die Ablehnung.

(9) Wegen Veränderungen im Personalstand, wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richterinnen und Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung vom Geschäftsverteilungsausschuss auch während eines Kalenderjahres im Voraus geändert werden.

(10) Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss nötige Änderungen der Geschäftsverteilung im Sinne des Abs. 9 nicht innerhalb von sechs Wochen, hat die Präsidentin oder der Präsident diese Änderungen durch Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung vorzunehmen. In diesem Fall hat die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich den Geschäftsverteilungsausschuss zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung stattzufinden hat. Mit der Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung tritt die vorläufige Geschäftsverteilung außer Kraft.

(11) Hat der Geschäftsverteilungsausschuss bis zum Ablauf des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung beschlossen, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter.

(12) Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

(13) Der Sitz und die Außenstellen gelten als Dienststellen im Sinn des § 13 des Volksgruppengesetzes (VoGrG), BGBl. Nr. 396/1976.

(14) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Gerichtsabteilungen (§ 14) zu gliedern. In ihr sind auszuweisen:

1.

die Namen der Einzelrichterinnen und Einzelrichter und ihrer Vertreterinnen und Vertreter;

2.

die Namen der Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Namen der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer;

3.

die den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern und Senaten zugewiesenen Geschäftsgebiete.

(15) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

§ 14 BFGG


Für jede Einzelrichterin und jeden Einzelrichter und Senat ist eine Gerichtsabteilung zu eröffnen. Für die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Die Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für die Leiterin oder den Leiter der Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertreterinnen und Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreterinnen und Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

4. Abschnitt Führung der Geschäfte des Bundesfinanzgerichtes

§ 15 BFGG


(1) Das Präsidialbüro hat die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen bei der Besorgung der ihnen nach § 5 zukommenden Aufgaben zu unterstützen.

(2) Der Leiterin oder dem Leiter des Präsidialbüros obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit des Präsidialbüros.

§ 16 BFGG


(1) Die Controllingstelle hat die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des Bundesfinanzgerichtes zu liefern. Dabei ist die Einhaltung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen.

(2) Der Leiterin oder dem Leiter der Controllingstelle obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Controllingstelle.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat unter ihrer oder seiner Verantwortung eine Controllingstelle einzurichten. Die Controllingstelle unterstützt die Organe des Bundesfinanzgerichtes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Bundesfinanzgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert. Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.

§ 17 BFGG


(1) Die Evidenzstelle hat alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren, um dadurch eine einheitliche Entscheidungspraxis bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Richter zu ermöglichen.

(2) Der Leiterin oder dem Leiter der Evidenzstelle obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Evidenzstelle.

§ 18 BFGG


(1) Die Geschäftsstellen sind mit der Besorgung der Kanzleigeschäfte des Bundesfinanzgerichtes betraut und zur Unterstützung der Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes berufen. Am Sitz und an jeder Außenstelle ist jeweils eine Geschäftsstelle eingerichtet, eine Untergliederung in Geschäftsabteilungen ist zulässig.

(2) Jede Geschäftsstelle wird von einer Vorsteherin oder einem Vorsteher geleitet. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten und an den Außenstellen auch nach den Weisungen der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und die Präsidentin oder den Präsidenten und die Leiterin oder den Leiter der Außenstelle zu unterstützen.

(3) Inwieweit Bedienstete der Geschäftsstelle als Schriftführerin oder Schriftführer oder zur Vorbereitung von Entscheidungen heranzuziehen sind, bestimmt die Geschäftsordnung.

(4) Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Bereich der Außenstelle unter der Verantwortung der Leiterin oder des Leiters sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

5. Abschnitt Controlling und Berichtswesen

§ 19 BFGG


Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesfinanzgerichtes sind die Controllingstelle (§ 16) und der Geschäftsverteilungsausschuss (§ 9) berufen.

§ 20 BFGG


(1) Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts haben der Präsidentin oder dem Präsidenten im Wege der Veranlassung der entsprechenden kanzleimäßigen Verbuchung (Endverfügung) laufend über die Anzahl der von ihnen erledigten Rechtssachen, gegliedert nach Verfahrenskategorien, und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten (Erledigungsausweis) und alle anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis).

(2) Im Einzelfall haben die Richterinnen und Richter der Präsidentin oder dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.

§ 21 BFGG


(1) Das Bundesfinanzgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts dem Geschäftsverteilungsausschuss, dieser einen hierauf gegründeten Entwurf der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat die Präsidentin oder der Präsident auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.

(4) Der Tätigkeitsbericht (§ 21 Abs. 3 zweiter Satz) ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten gleichzeitig mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeder Richterin und jedem Richter zu übermitteln.

6. Abschnitt Evidenzierung und Veröffentlichung der Entscheidungen

§ 22 BFGG


(1) Die laufende Evidenzierung obliegt der Evidenzstelle (§ 17).

(2) An der Evidenzierung wirken die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts mit. Sie haben insbesondere unter Verwendung der hierfür bereit gestellten elektronischen Hilfsmittel ihre Entscheidungen so vorzubereiten, dass die Übernahme einer anonymisierten Ausfertigung in die elektronische Entscheidungsdokumentation ohne nachträgliche Bearbeitung möglich ist, und die Entscheidungen für die elektronische Entscheidungsdokumentation gegebenenfalls mit redaktionellen Hinweisen zu versehen. Die Kammervorsitzenden und gegebenenfalls weitere Richterinnen und Richter unterstützen darüber hinausgehend die Leiterin oder den Leiter der Evidenzstelle bei der Evidenzierung.

(3) Unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegen die Richterinnen und Richter in Ausübung der Aufgaben der Evidenzierung (Abs. 2), ausgenommen jener nach § 23 Abs. 4, den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.

(4) Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

§ 23 BFGG


(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen.

(2) Bei der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen.

(3) Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen ohne besondere rechtliche Bedeutung insbesondere betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.

(4) Der Ausschluss der Veröffentlichung ist von jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat, zu verfügen. Dieses hat bei zu veröffentlichenden Entscheidungen festzulegen, welche personenbezogenen Daten unkenntlich zu machen sind; die Festlegung kann bei einem Senat einem Mitglied ganz oder teilweise übertragen werden.

(5) Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen im Hinblick auf technische Standards der Entscheidungsdokumentation festzulegen.

2. Teil Verfahren und Vollstreckung

§ 24 BFGG


  1. (1)Absatz einsDas Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994,, im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, sowie in § 42 EU-BStbG geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt. Für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der DSGVO in Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeiten gelten unabhängig vom anzuwendenden Verfahrensrecht die Bestimmungen der §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß.Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,,, im Finanzstrafgesetz (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, sowie in Paragraph 42, EU-BStbG geregelt. Für gemäß Artikel 131, Absatz 5, B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, ist das Verfahren im VwGVG geregelt. Für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der DSGVO in Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeiten gelten unabhängig vom anzuwendenden Verfahrensrecht die Bestimmungen der Paragraphen 48 d bis 48i BAO sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die von den Richterinnen und Richtern im Verfahren zu verwendenden elektronischen Formulare sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Wer im Senatsverfahren die Ausfertigung der Entscheidung auszuarbeiten hat, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
  5. (5)Absatz 5Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 1 bis 14 und 15a bis 15c GOG sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen eins bis 14 und 15a bis 15c GOG sind sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können Zustellungen elektronisch vorgenommen werden. Für elektronische Zustellungen an den Bundesminister für Finanzen, die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Andere elektronische Zustellungen sind nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG vorzunehmen.Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können Zustellungen elektronisch vorgenommen werden. Für elektronische Zustellungen an den Bundesminister für Finanzen, die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Andere elektronische Zustellungen sind nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, über ein Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ZustG vorzunehmen.
  8. (8)Absatz 8§ 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel des Bundesfinanzgerichtes die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesfinanzgerichtes tritt.Paragraph 25, Absatz eins, ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel des Bundesfinanzgerichtes die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesfinanzgerichtes tritt.

§ 24a BFGG


(1) Wer durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in seinen Rechten gemäß der DSGVO verletzt zu sein behauptet, kann die Feststellung dieser Verletzung begehren (Datenschutzbeschwerde).

(2) Die Datenschutzbeschwerde hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2.

den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

3.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.

das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

5.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist.

(3) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt.

(4) Über die Datenschutzbeschwerde entscheidet ein Senat des Bundesfinanzgerichtes. Abweichend von § 12 Abs. 2 besteht dieser Senat aus drei Richtern (§ 3 Abs. 1), wobei mindestens eine Richterin oder ein Richter aus dem Kreis der Senatsvorsitzenden (§ 12 Abs. 3) kommt.

(5) Auf das Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde sind die §§ 256 Abs. 1 und 3, 260 Abs. 1, 268, 269 Abs. 1 und 3, 272 bis 277 und 280 BAO sinngemäß anzuwenden.

§ 25 BFGG


(1) Wenn das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(2) Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

3. Teil Schlussbestimmungen

§ 26 BFGG


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 27 BFGG


(1) § 1 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz – UFSG), BGBl. I Nr. 97/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, außer Kraft.

(2) § 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2018, tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 3 ZustG durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort folgenden Monats in Kraft (Anm. 1).

(4) § 1 Abs. 3 Z 4 und Z 5 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(6) § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist erstmals auf jene Periode des Geschäftsverteilungsausschusses anzuwenden, die im Jahr 2020 beginnt.

(7) § 9 Abs. 7a und § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 13 Abs. 12 und 15 und § 24 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(________________

Anm. 1: Die Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses wurde am 28.5.2019 mit BGBl. II Nr. 140/2019 kundgemacht.)

§ 28 BFGG


(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des Bundesfinanzgerichtes erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG bereits ab Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat möglichst bis 30. Juni 2013 einen Entwurf einer Geschäftsordnung und einer Geschäftsverteilung zu erstellen. Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 30. Juni 2013 durch die im Zeitpunkt der Wahl dem Bundesfinanzgericht ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 3 und Z 4 B-VG angehörigen Richterinnen und Richter zu wählen (§ 9 Abs. 3 und 4). Der Geschäftsverteilungsausschuss hat möglichst bis 30. November 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum ab dem 1. Jänner 2014 zu beschließen. Für diese erste Geschäftsverteilung ist § 13 Abs. 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass als Einsichtsfrist der 1. bis 30. September 2013 festgelegt wird. Die Vollversammlung der im Sitzungszeitpunkt dem Bundesfinanzgericht ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 3 und Z 4 B-VG angehörigen Richterinnen und Richter hat möglichst bis 30. Juni 2013 die Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 2 Z 2) zu beschließen und die von ihr zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des ersten Personalsenates (§ 8 Abs. 2 Z 4), des ersten Senates, der als Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes fungiert (§ 8 Abs. 2 Z 5) und des ersten Senates, der als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes fungiert (§ 8 Abs. 2 Z 6) zu wählen. Der Personalsenat hat möglichst bis 31. August 2013 die Wahl der Senatsvorsitzenden (§ 10 Abs. 3) vorzunehmen.

(3) Der unabhängige Finanzsenat hat für das Jahr 2013 keinen Tätigkeitsbericht mehr zu erstellen.

(4) Beim unabhängigen Finanzsenat am 31. Dezember 2013 im Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen sowie Zoll (§ 1 Abs. 2 UFSG) anhängig gewesene Rechtssachen sollen, soweit gemäß § 270 Abs. 3 BAO eine Referentin oder ein Referent bestellt wurde, tunlichst auf diesen als Einzelrichterin oder Einzelrichter oder Berichterstatterin oder Berichterstatter im Senat übergehen, sofern diese oder dieser als Richterin oder Richter übergeleitet wurde.

(5) Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, gelten sinngemäß für jene Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen. Werden Revisionen ungeachtet des § 4 Abs. 5 erster Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes beim Bundesfinanzgericht rechtzeitig eingebracht, gelten sie auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof als rechtzeitig eingebracht; sie sind vom Bundesfinanzgericht unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten.

(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist § 323c Abs. 4 BAO auf Verfahren über Datenschutzbeschwerden sinngemäß anzuwenden.

§ 29 BFGG


(1) Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates können bis spätestens 31. Dezember 2012 im Dienstweg bei der Bundesministerin für Finanzen oder beim Bundesminister für Finanzen schriftlich die Ernennung zur Richterin oder zum Richter des Bundesfinanzgerichtes beantragen. Sind über Art. 151 Abs. 51 Z 3 und 4 B-VG hinausgehend weitere richterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. § 7 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Bundesminister für Finanzen einzubringen.

(2) Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu ernennen. Richterinnen und Richter, die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 4 B-VG überzuleiten sind, sind auf eine Planstelle des Bundesfinanzgerichtes zu ernennen, die der in der am 1. Jänner 2013 gültigen Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz UFSG festgelegten Dienststelle des Mitglieds des unabhängigen Finanzsenates entspricht.

(3) Entsendungen nach den §§ 263 ff BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2013, gelten als für das Bundesfinanzgericht nach § 4 Abs. 2 bis 31. Dezember 2016 erfolgt.

§ 30 BFGG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) Fundstelle


Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht (Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG)
StF: BGBl. I Nr. 14/2013 (NR: GP XXIV RV 2007 AB 2049 S. 184. BR: AB 8859 S. 816.)

Änderung

BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

BGBl. I Nr. 13/2014 (NR: GP XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

BGBl. I Nr. 105/2014 (NR: GP XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)

BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)

BGBl. I Nr. 162/2017 (VfGH)

BGBl. I Nr. 62/2018 (NR: GP XXVI RV 190 AB 197 S. 34. BR: 9993 AB 10002 S. 882.)

[CELEX: 32006L0112, 32014L0041, 32016L1164, 32017L2455]

Präambel/Promulgationsklausel

 

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Organisation des Bundesfinanzgerichtes

1. Abschnitt
Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes

§ 1.

Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

§ 2.

Sitz

§ 3.

Zusammensetzung und Ernennung der Richterinnen und Richter

§ 4.

Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter

2. Abschnitt
Organe des Bundesfinanzgerichtes

§ 5.

Präsidentin/Präsident des Bundesfinanzgerichtes, Justizverwaltung

§ 6.

Geschäftsführung, Geschäftsordnung

§ 7.

Leiterinnen und Leiter der Außenstellen

§ 8.

Vollversammlung

§ 9.

Geschäftsverteilungsausschuss

§ 10.

Personalsenat

§ 11.

Kammern

§ 12.

Senate

3. Abschnitt
Geschäftsverteilung

§ 13.

Geschäftsverteilung

§ 14.

Gerichtsabteilungen

4. Abschnitt
Führung der Geschäfte des Bundesfinanzgerichtes

§ 15.

Präsidialbüro

§ 16.

Controllingstelle

§ 17.

Evidenzstelle

§ 18.

Geschäftsstellen

5. Abschnitt
Controlling und Berichtswesen

§ 19.

Controlling

§ 20.

Berichtswesen

§ 21.

Tätigkeitsbericht

6. Abschnitt
Evidenzierung und Veröffentlichung der Entscheidungen

§ 22.

Evidenzierung

§ 23.

Veröffentlichung der Entscheidungen

2. Teil
Verfahren und Vollstreckung

§ 24.

Verfahren

(Anm.: § 24a. Datenschutzbeschwerde)

§ 25.

Vollstreckung

3. Teil
Schlussbestimmungen

§ 26.

Verweisungen

§ 27.

Inkrafttreten

§ 28.

Übergangsbestimmungen

§ 29.

Erstbesetzung des Bundesfinanzgerichtes

§ 30.

Vollziehung

 

Anmerkung

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz wurde in Artikel 1 des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 – FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, kundgemacht.