Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts haben der Präsidentin oder dem Präsidenten im Wege der Veranlassung der entsprechenden kanzleimäßigen Verbuchung (Endverfügung) laufend über die Anzahl der von ihnen erledigten Rechtssachen, gegliedert nach Verfahrenskategorien, und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten (Erledigungsausweis) und alle anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis).
(2)Absatz 2Im Einzelfall haben die Richterinnen und Richter der Präsidentin oder dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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