Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsWer durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in seinen Rechten gemäß der DSGVO verletzt zu sein behauptet, kann die Feststellung dieser Verletzung begehren (Datenschutzbeschwerde).
(2)Absatz 2Die Datenschutzbeschwerde hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2.Ziffer 2den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
3.Ziffer 3die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4.Ziffer 4das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
5.Ziffer 5die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist.
(3)Absatz 3Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt.
(4)Absatz 4Über die Datenschutzbeschwerde entscheidet ein Senat des Bundesfinanzgerichtes. Abweichend von § 12 Abs. 2 besteht dieser Senat aus drei Richtern (§ 3 Abs. 1), wobei mindestens eine Richterin oder ein Richter aus dem Kreis der Senatsvorsitzenden (§ 12 Abs. 3) kommt.Über die Datenschutzbeschwerde entscheidet ein Senat des Bundesfinanzgerichtes. Abweichend von Paragraph 12, Absatz 2, besteht dieser Senat aus drei Richtern (Paragraph 3, Absatz eins,), wobei mindestens eine Richterin oder ein Richter aus dem Kreis der Senatsvorsitzenden (Paragraph 12, Absatz 3,) kommt.
(5)Absatz 5Auf das Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde sind die §§ 256 Abs. 1 und 3, 260 Abs. 1, 268, 269 Abs. 1 und 3, 272 bis 277 und 280 BAO sinngemäß anzuwenden.Auf das Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde sind die Paragraphen 256, Absatz eins und 3, 260 Absatz eins,, 268, 269 Absatz eins und 3, 272 bis 277 und 280 BAO sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24a BFGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24a BFGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24a BFGG