Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
(1) Das Bundesfinanzgericht hat seinen Sitz in Wien.
(2) Das Bundesfinanzgericht hat Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 BFGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BFGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 BFGG