§ 4 BFGG Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter

BFGG - Bundesfinanzgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsFachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter wirken nach Maßgabe des § 12 an der Rechtsprechung mit. Das Amt der fachkundigen Laienrichterin und des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat sie oder er nachzukommen. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter wirken nach Maßgabe des Paragraph 12, an der Rechtsprechung mit. Das Amt der fachkundigen Laienrichterin und des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat sie oder er nachzukommen. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
  2. (2)Absatz 2Die gesetzlichen Berufsvertretungen, ausgenommen jene der Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, haben für den Sitz (§ 2 Abs. 1) und jede Außenstelle (§ 2 Abs. 2) auf die Dauer von sechs Jahren in erforderlicher Anzahl fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter für die Senate (§ 12) zu entsenden. Entsendet dürfen nur Personen werden, dieDie gesetzlichen Berufsvertretungen, ausgenommen jene der Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, haben für den Sitz (Paragraph 2, Absatz eins,) und jede Außenstelle (Paragraph 2, Absatz 2,) auf die Dauer von sechs Jahren in erforderlicher Anzahl fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter für die Senate (Paragraph 12,) zu entsenden. Entsendet dürfen nur Personen werden, die
    1. 1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. 2.Ziffer 2zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und
    3. 3.Ziffer 3sich im Vollgenuss der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
  3. (3)Absatz 3Im Falle einer Amtsenthebung (Abs. 8) sind Ersatzentsendungen vorzunehmen. Das Amt von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen sechsjährigen Amtszeit entsandt worden sind, endet mit deren Ablauf. Hat eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter an einer Senatsverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich ihre oder seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu deren oder dessen Erledigung beim Bundesfinanzgericht.Im Falle einer Amtsenthebung (Absatz 8,) sind Ersatzentsendungen vorzunehmen. Das Amt von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen sechsjährigen Amtszeit entsandt worden sind, endet mit deren Ablauf. Hat eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter an einer Senatsverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich ihre oder seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu deren oder dessen Erledigung beim Bundesfinanzgericht.
  4. (4)Absatz 4Die Unvereinbarkeit nach Art. 134 Abs. 5 B-VG steht auch einer Entsendung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter entgegen. Ausgenommen von der Entsendung sind ferner Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, sowie Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.Die Unvereinbarkeit nach Artikel 134, Absatz 5, B-VG steht auch einer Entsendung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter entgegen. Ausgenommen von der Entsendung sind ferner Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, sowie Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.
  5. (5)Absatz 5Ihrer Entsendung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter können widersprechen:
    1. 1.Ziffer einsGeistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die über 65 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Senat gehindert sind,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen fachkundige Laienrichter des Bundesfinanzgerichtes waren, während der folgenden sechs Jahre,
    4. 4.Ziffer 4aktive Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.
  6. (6)Absatz 6Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzerin oder Beisitzer am Sitz des Bundesfinanzgerichtes vor der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und an den Außenstellen vor der Außenstellenleiterin oder dem Außenstellenleiter (§ 7) zu geloben: „Ich schwöre, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzerin oder Beisitzer am Sitz des Bundesfinanzgerichtes vor der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und an den Außenstellen vor der Außenstellenleiterin oder dem Außenstellenleiter (Paragraph 7,) zu geloben: „Ich schwöre, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“
  7. (7)Absatz 7Die für den Sitz entsendeten fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben der Präsidentin oder dem Präsidenten, die für die Außenstellen entsendeten fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der Außenstelle (§ 7), umgehend bekanntzugeben:Die für den Sitz entsendeten fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben der Präsidentin oder dem Präsidenten, die für die Außenstellen entsendeten fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der Außenstelle (Paragraph 7,), umgehend bekanntzugeben:
    1. 1.Ziffer einsjeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter nachzukommen;
    2. 2.Ziffer 2jeden Wohnungswechsel;
    3. 3.Ziffer 3das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung und
    4. 4.Ziffer 4den Eintritt einer Unvereinbarkeit.
  8. (8)Absatz 8Eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter ist ihres oder seines Amtes zu entheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Entsendungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind (Abs. 2);die Entsendungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind (Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2Umstände vorliegen, mit denen das Amt einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar (Abs. 4) ist;Umstände vorliegen, mit denen das Amt einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar (Absatz 4,) ist;
    3. 3.Ziffer 3sie oder er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten ihres oder seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
    4. 4.Ziffer 4sie oder er die Leistung des Gelöbnisses verweigert;
    5. 5.Ziffer 5sie oder er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft;
    6. 6.Ziffer 6sie oder er der Entsendung widerspricht (Abs. 5);sie oder er der Entsendung widerspricht (Absatz 5,);
    7. 7.Ziffer 7oder sie oder er selbst um ihre oder seine Amtsenthebung ersucht.
  9. (9)Absatz 9Über die Enthebung nach Abs. 8 Z 1 bis 5 hat der Personalsenat (§ 10) zu entscheiden.Über die Enthebung nach Absatz 8, Ziffer eins bis 5 hat der Personalsenat (Paragraph 10,) zu entscheiden.
  10. (10)Absatz 10Über die Enthebung nach Abs. 8 Z 6 und 7 hat die Präsidentin oder der Präsident zu entscheiden.Über die Enthebung nach Absatz 8, Ziffer 6 und 7 hat die Präsidentin oder der Präsident zu entscheiden.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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