Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie laufende Evidenzierung obliegt der Evidenzstelle (§ 17).Die laufende Evidenzierung obliegt der Evidenzstelle (Paragraph 17,).
(2)Absatz 2An der Evidenzierung wirken die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts mit. Sie haben insbesondere unter Verwendung der hierfür bereit gestellten elektronischen Hilfsmittel ihre Entscheidungen so vorzubereiten, dass die Übernahme einer anonymisierten Ausfertigung in die elektronische Entscheidungsdokumentation ohne nachträgliche Bearbeitung möglich ist, und die Entscheidungen für die elektronische Entscheidungsdokumentation gegebenenfalls mit redaktionellen Hinweisen zu versehen. Die Kammervorsitzenden und gegebenenfalls weitere Richterinnen und Richter unterstützen darüber hinausgehend die Leiterin oder den Leiter der Evidenzstelle bei der Evidenzierung.
(3)Absatz 3Unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegen die Richterinnen und Richter in Ausübung der Aufgaben der Evidenzierung (Abs. 2), ausgenommen jener nach § 23 Abs. 4, den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.Unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegen die Richterinnen und Richter in Ausübung der Aufgaben der Evidenzierung (Absatz 2,), ausgenommen jener nach Paragraph 23, Absatz 4,, den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
(4)Absatz 4Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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