§ 11 BFGG

BFGG - Bundesfinanzgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Vollversammlung hat in der Geschäftsverteilung insbesondere nach fachlichen Bezügen (Geschäftsgebieten) Kammern einzurichten und diesen Richterinnen und Richter zuzuweisen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes (§ 3 Abs. 1) nach Anhörung des Personalsenates Kammervorsitzende für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters. Der Kammervorsitzende kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden. § 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die oder der Kammervorsitzende leitet die Kammer. Ferner wirken die Vorsitzenden von Fachkammern an der redaktionellen Bearbeitung der zu veröffentlichenden Entscheidungen (§ 22) mit. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit der oder des Kammervorsitzenden als Richterinnen oder Richter des Bundesfinanzgerichtes unterliegt sie oder er in Ausübung der Aufgaben als Kammervorsitzende oder Kammervorsitzender den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident hat für einen regelmäßigen fachlichen Meinungsaustausch zwischen den Kammervorsitzenden Sorge zu tragen. Eine Kammervorsitzende oder ein Kammervorsitzender kann auch mehrere Kammern leiten.

(4) Die Kammern können Versammlungen aus den ihnen zugewiesenen Richterinnen und Richtern zur Vorbereitung von Beschlussfassungen abhalten (§ 8 Abs. 9).

In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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