§ 29 BFGG

BFGG - Bundesfinanzgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates können bis spätestens 31. Dezember 2012 im Dienstweg bei der Bundesministerin für Finanzen oder beim Bundesminister für Finanzen schriftlich die Ernennung zur Richterin oder zum Richter des Bundesfinanzgerichtes beantragen. Sind über Art. 151 Abs. 51 Z 3 und 4 B-VG hinausgehend weitere richterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. § 7 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Bundesminister für Finanzen einzubringen.

(2) Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu ernennen. Richterinnen und Richter, die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 4 B-VG überzuleiten sind, sind auf eine Planstelle des Bundesfinanzgerichtes zu ernennen, die der in der am 1. Jänner 2013 gültigen Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz UFSG festgelegten Dienststelle des Mitglieds des unabhängigen Finanzsenates entspricht.

(3) Entsendungen nach den §§ 263 ff BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2013, gelten als für das Bundesfinanzgericht nach § 4 Abs. 2 bis 31. Dezember 2016 erfolgt.

In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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