Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesfinanzgericht besteht aus folgenden richterlichen Mitgliedern:
1.Ziffer einsder Präsidentin oder dem Präsidenten,
2.Ziffer 2der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und
3.Ziffer 3den sonstigen Richterinnen und Richtern.
(2)Absatz 2Die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß Art. 134 Abs. 3 B-VG obliegt dem Personalsenat (§ 10).Die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß Artikel 134, Absatz 3, B-VG obliegt dem Personalsenat (Paragraph 10,).
(3)Absatz 3Im Personalplan (Anlage zum Bundesfinanzgesetz) ist festzulegen, wie viele Planstellen für Richterinnen und Richter im Bundesfinanzgericht vorzusehen sind. Ernennungen haben auf eine diesem zugewiesenen Planstellen zu erfolgen. In der Geschäftsverteilung (§ 13) ist für jede Richterin und jeden Richter, die oder der nicht am Sitz des Bundesfinanzgerichtes ihre oder seine Dienststelle hat, anzuführen, welche Außenstelle als ihre oder seine Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist der Sitz des Bundesfinanzgerichtes.Im Personalplan (Anlage zum Bundesfinanzgesetz) ist festzulegen, wie viele Planstellen für Richterinnen und Richter im Bundesfinanzgericht vorzusehen sind. Ernennungen haben auf eine diesem zugewiesenen Planstellen zu erfolgen. In der Geschäftsverteilung (Paragraph 13,) ist für jede Richterin und jeden Richter, die oder der nicht am Sitz des Bundesfinanzgerichtes ihre oder seine Dienststelle hat, anzuführen, welche Außenstelle als ihre oder seine Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist der Sitz des Bundesfinanzgerichtes.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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