Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes (§ 3 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes (Paragraph 3, Absatz eins,) bilden zusammen die Vollversammlung.
(2)Absatz 2Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
1.Ziffer einsBeschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3);Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (Paragraph 6, Absatz 3,);
2.Ziffer 2Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 21);Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (Paragraph 21,);
3.Ziffer 3Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 9 Abs. 3) und deren Ersatzmitglieder;Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (Paragraph 9, Absatz 3,) und deren Ersatzmitglieder;
4.Ziffer 4Wahl der Mitglieder des Personalsenates (§ 10 Abs. 2) und deren Ersatzmitglieder;Wahl der Mitglieder des Personalsenates (Paragraph 10, Absatz 2,) und deren Ersatzmitglieder;
5.Ziffer 5Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates, der als Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes fungiert;
6.Ziffer 6Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Senates, der als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes fungiert;
7.Ziffer 7Einrichtung von Kammern (§ 11).Einrichtung von Kammern (Paragraph 11,).
(3)Absatz 3Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (Abs. 1) beantragt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (Absatz eins,) beantragt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.
(4)Absatz 4Jede Richterin und jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richterinnen und Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(5)Absatz 5Die oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
(6)Absatz 6Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richterinnen und Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)Absatz 7Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.
(8)Absatz 8Die Mitglieder der Vollversammlung (Abs. 1) können auch ohne Zusammenkunft in einer Sitzung Beschlussfassungen und Wahlen auf schriftlichem Wege vornehmen. Bei einer derartigen Abstimmung wird die zu einer Beschlussfassung oder Wahl erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet. Eine Sitzung der Vollversammlung ist abzuhalten, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.Die Mitglieder der Vollversammlung (Absatz eins,) können auch ohne Zusammenkunft in einer Sitzung Beschlussfassungen und Wahlen auf schriftlichem Wege vornehmen. Bei einer derartigen Abstimmung wird die zu einer Beschlussfassung oder Wahl erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet. Eine Sitzung der Vollversammlung ist abzuhalten, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.
(9)Absatz 9Zur Vorbereitung von Beschlussfassungen können Versammlungen der den Kammern (§ 11) und den Dienststellen (§ 3 Abs. 3) zugeordneten Richterinnen und Richter durchgeführt werden. Den Vorsitz führt hinsichtlich des Sitzes (§ 2 Abs. 1) die Präsidentin oder der Präsident, hinsichtlich der Außenstellen (§ 2 Abs. 2) die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle und hinsichtlich der Kammern (§ 11) die oder der Kammervorsitzende; die Bestimmungen der Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.Zur Vorbereitung von Beschlussfassungen können Versammlungen der den Kammern (Paragraph 11,) und den Dienststellen (Paragraph 3, Absatz 3,) zugeordneten Richterinnen und Richter durchgeführt werden. Den Vorsitz führt hinsichtlich des Sitzes (Paragraph 2, Absatz eins,) die Präsidentin oder der Präsident, hinsichtlich der Außenstellen (Paragraph 2, Absatz 2,) die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle und hinsichtlich der Kammern (Paragraph 11,) die oder der Kammervorsitzende; die Bestimmungen der Absatz 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(10)Absatz 10In Wahrnehmung ihrer sich nach §§ 8 bis 10 ergebenden Aufgaben sind die Richterinnen und Richter an keine Weisungen gebunden.In Wahrnehmung ihrer sich nach Paragraphen 8 bis 10 ergebenden Aufgaben sind die Richterinnen und Richter an keine Weisungen gebunden.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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