§ 21 BFGG

BFGG - Bundesfinanzgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Das Bundesfinanzgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts dem Geschäftsverteilungsausschuss, dieser einen hierauf gegründeten Entwurf der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat die Präsidentin oder der Präsident auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.

(4) Der Tätigkeitsbericht (§ 21 Abs. 3 zweiter Satz) ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten gleichzeitig mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeder Richterin und jedem Richter zu übermitteln.

In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 BFGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 BFGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 BFGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 BFGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 BFGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BFGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 BFGG
§ 22 BFGG