Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesfinanzgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen.
(2)Absatz 2Die Präsidentin oder der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts dem Geschäftsverteilungsausschuss, dieser einen hierauf gegründeten Entwurf der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3)Absatz 3Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat die Präsidentin oder der Präsident auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.
(4)Absatz 4Der Tätigkeitsbericht (§ 21 Abs. 3 zweiter Satz) ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten gleichzeitig mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeder Richterin und jedem Richter zu übermitteln.Der Tätigkeitsbericht (Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz) ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten gleichzeitig mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeder Richterin und jedem Richter zu übermitteln.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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