§ 1 BFGG Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

BFGG - Bundesfinanzgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 25 Z 1 lit. a, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 25, Ziffer eins, Litera a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  2. (3)Absatz 3Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehörenZu den sonstigen Angelegenheiten (Absatz eins,) gehören
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Absatz 2,) zu erheben sind,
    2. 2.Ziffer 2Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind,Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Absatz eins,) oder der Beiträge (Ziffer eins,) betroffen sind,
    3. 3.Ziffer 3Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten,Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten,
    4. 4.Ziffer 4Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019,Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,,
    5. 5.Ziffer 5Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß § 42 EU-BStbG.Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß Paragraph 42, EU-BStbG.
    6. 6.Ziffer 6Entscheidungen über Vollzugsbeschwerden gemäß § 6a der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949.Entscheidungen über Vollzugsbeschwerden gemäß Paragraph 6 a, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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