Art. 8a § 49m BezG Anwendung des APG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2005 bis 31.12.9999

Anwendung des APG

§ 49m. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnittes 3 APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nach § 50 oder § 51 zuständigen Stellen.

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 12 Abs. 2 bzw. § 23g Abs. 2) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.

Stand vor dem 30.12.2005

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.12.2005

Anwendung des APG

§ 49m. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnittes 3 APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nach § 50 oder § 51 zuständigen Stellen.

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 12 Abs. 2 bzw. § 23g Abs. 2) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.

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