Art. 6 § 44i BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsfür jede Halbwaise 24%,
  2. 2.Ziffer 2für jede Vollwaise 36%
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach § 44i. Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 4344b Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 3544c Abs. 2 zugrunde1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu legenberücksichtigen.des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach Paragraph 44 b, Absatz eins, entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach Paragraph 44 c, Absatz eins, letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.09.2000
  1. 1.Ziffer einsfür jede Halbwaise 24%,
  2. 2.Ziffer 2für jede Vollwaise 36%
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach § 44i. Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 4344b Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 3544c Abs. 2 zugrunde1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu legenberücksichtigen.des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach Paragraph 44 b, Absatz eins, entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach Paragraph 44 c, Absatz eins, letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.

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