Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im § 1 Abs. 1 erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.
(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(5) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.
§ 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im § 1 Abs. 1 erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.
(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(5) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.