§ 47 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für die Vornahme einer nicht behördlich angeordneten Enterdigung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Enterdigung erforderlichen Einrichtungen) kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

In Kraft seit 14.08.2009 bis 31.12.9999
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